Aufregung in der Krypto-Szene

Die Folgen des Bitcoin-Urteils des Kammergerichts und Ausblick auf eine gesetzgeberische Lösung

Mit seinem Urteil vom 25.09.2018 (Az. 161 Ss 28/18) hat das Kammergericht Bitcoins weder als Rechnungseinheit noch als sonstiges Finanzierungsinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) eingestuft und damit der BaFin die grundgesetzlichen Grenzen ihrer Deutungshoheit über unbestimmte Rechtsbegriffe aufgezeigt.

Dieses Urteil hat sich zunächst allein mit der Frage der Strafbarkeit des Betreibens einer Handelsplattform für Bitcoins ohne Erlaubnis durch die BaFin beschäftigt. Gleichzeitig hat es die Kryptoszene in Aufregung versetzt; so mancher Beitrag in den einschlägigen Medien spricht vom „Entzug der Zuständigkeit“ der BaFin über Kryptowährungen.

Aber: Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts binden Urteile der Strafgerichtsbarkeit die Verwaltungsbehörden nicht. So legte sich die Aufregung in der Szene dann auch recht schnell wieder, nachdem sich sowohl die BaFin als auch die Bundesregierung von dem Urteil der Berliner Richter unbeeindruckt gezeigt haben.

Die Bundesregierung hat sich demonstrativ hinter die BaFin gestellt und deren Position gestützt. Dies zeigt insbesondere die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion vom 12. November 2018.

Das Bundesfinanzministerium hat ausdrücklich festgehalten, dass das Urteil sich lediglich auf die Frage der Strafbarkeit bezieht und keine Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis der BaFin bei der Einordnung von Kryptowährungen als Rechnungseinheit und der Beurteilung der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG hat. Auf die Frage, ob hier mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen ist, hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass man prüfe, „… ob die Fortführung der Verwaltungspraxis der Bafin zur Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen und Token durch gesetzgeberische Maßnahmen flankiert werden sollte“. Die Entscheidung, Kryptowährungen als Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG einzuordnen, sei bereits im Jahre 2011 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen gefallen. Aufgrund dieser Einordnung fallen Kryptowährungen nach der Auffassung des BMF und der BaFin bereits jetzt unter die Erlaubnispflicht des § 32 KWG. Ob im Übrigen im Hinblick auf Token, die derzeit nicht als Finanzierungsinstrumente im Sinne des KWG qualifiziert werden, gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht, prüft die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 derzeit (vgl. BT-Drucksache 19/5689).

Eine Reaktion seitens der BaFin auf das Urteil ist bis heute ausgeblieben. Die Bundesregierung hat auf eine weitere Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Ende letzten Jahres mitgeteilt, man plane die Strategie der Bundesregierung zu Block Chain und Distributed Ledger Technologien Mitte des Jahres 2019 vorzustellen (vgl. BT-Drucksache 19/5868).

Es bleibt also spannend. Dass sich die BaFin der Auffassung des Kammergerichts anschließt und Kryptowährungen unreguliert lässt, ist allerdings kaum zu erwarten.

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