Bundesweite Solarpflicht ab 2027

81 Milliarden Euro – jedes Jahr. So viel gibt Deutschland aus, um fossile Brennstoffe aus dem Ausland zu importieren. [1] Es besteht daher ein erheblicher ökonomischer Anreiz, heimische Energiequellen wie Sonnen-energie zu nutzen. Dies dient außerdem dem Klimaschutz, insbesondere im Gebäudesektor, der insoweit einen großen Nachholbedarf hat. [2]


Einige Bundesländer verpflichten Bauherren schon seit einiger Zeit, Gebäude mit einer Solaranlage auszustatten. In diesem Jahr hat der Gesetzgeber nunmehr eine bundesweite Regelung geschaffen, die schrittweise ab 2027 in Kraft tritt. Die Solarpflicht ist Teil eines Gesetzespakets zur Gebäudetechnik, das der Deutsche Bundestag im Juli 2026 beschlossen hat. 

Die öffentliche Debatte drehte sich fast ausschließlich um die Regelungen zu Heizungen, weshalb die übrigen Teile des Pakets wie die Solarpflicht oder die Renovierungspflicht kaum Aufmerksamkeit bekamen. Für Bauherren und Gebäudeeigentümer sind diese Regelungen aber mindestens genauso relevant wie die Frage nach Gasheizung oder Wärmepumpe. 

Das vom Bundestag beschlossene Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) [3] ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG). Viele seiner Inhalte, darunter die Solarpflicht, beruhen auf der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275), die deshalb in Zweifelsfällen zum Verständnis herangezogen werden kann. 

Ab wann gilt die Pflicht? 

Ab wann die bundesweite Solarpflicht gilt, hängt vom Gebäudetyp ab.
Einen ersten Überblick über die Fristen nach § 106 Abs. 2 GModG liefert die nachfolgende Tabelle: 

  Neubau Umbau Bestand
Öffentliche Nichtwohngebäude 01.01.2027 Keine Pflicht

01.01.2028: > 2.000 m²

01.01.2029: > 750 m²
01.01.2031: > 250 m²

Sonstige Nichtwohngebäude 01.01.2027 
> 250 m²
01.01.2028: 
> 500 m²
keine Pflicht
Wohngebäude 01.01.2030 keine Pflicht keine Pflicht
Überdachte Parkplätze 01.01.2030 keine Pflicht keine Pflicht

 

Die strengsten Vorgaben gelten für öffentliche Gebäude. Sie sind nicht nur bei einem Neubau mit Solaranlagen auszustatten, sondern auch im Bestand nachzurüsten. Bei Nichtwohngebäuden gilt die Nachrüstpflicht nur bei größeren Umbauten. Vorhandene Wohngebäude müssen nach der bundesrechtlichen Regelung nicht nachgerüstet werden. 

Was sind öffentliche Gebäude? 

Das Gesetz regelt leider nicht ausdrücklich, welche Gebäude als „öffentlich“ gelten. Ein Blick in die EU-Gebäuderichtlinie spricht dafür, dass Gebäude im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen gemeint sind. Es kommt also nicht darauf an, ob das Gebäude öffentlich zugänglich ist. 

Wie groß muss die Anlage sein?

Anders als bei den landesrechtlichen Solargesetzen fehlt in der bundesrechtlichen Regelung eine klare Angabe zur Mindestgröße der Anlage. § 106 Abs. 1 GModG spricht davon, dass die Erzeugung von Solarenergie „optimiert“ werden soll. Das könnte darauf hindeuten, dass die Anlage so groß wie möglich sein muss. 

Welche Rolle spielt der Wegfall der Einspeisevergütung?

Bislang erhalten Eigentümer von Solaranlagen eine Vergütung, wenn sie den erzeugten Strom in das Netz einspeisen. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche hat jedoch angekündigt, diese Einspeisevergütung abschaffen zu wollen. [4]

Auf die Solarpflicht hat das keine unmittelbaren Auswirkungen. Denn die Verpflichtung stammt aus dem EU-Recht, das eine Einspeisevergütung nicht kennt. Im Regelfall ist daher anzunehmen, dass eine Solaranlage auch ohne eine garantierte Vergütung wirtschaftlich zumutbar ist. 

Gilt die Solarpflicht auch bei Denkmalschutz? 

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Errichtung einer Solaranlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Seit 2022 gilt allerdings nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dass die Errichtung von Solaranlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Zahlreiche Gerichte haben inzwischen entschieden, dass Solaranlagen auch auf denkmalgeschützten Gebäuden zulässig sind.[5] Die Solarpflicht gilt hier also prinzipiell ebenfalls, soweit im Einzelfall keine besonderen Umstände entgegenstehen.

Muss es Photovoltaik sein oder ist auch Solarthermie möglich?

Die gesetzliche Regelung ist technologieoffen formuliert. Die Sonne kann daher sowohl zur Stromerzeugung (Photovoltaik) als auch zur Wärmeversorgung (Solarthermie) genutzt werden. Eine Kombination ist ebenfalls möglich. 

Welche Rechtsfolgen drohen bei einem Verstoß?

Die gute Nachricht für Bauherren und Eigentümer lautet: Ein  Bußgeld für Verstöße gegen die Solarpflicht sieht das Gesetz nicht vor. Trotzdem ist das Gesetz kein zahnloser Tiger. Die zuständige Behörde darf nach § 95 GModG, alle zur Durchsetzung erforderlichen Anordnungen treffen. Wird ein Verstoß festgestellt, erfolgt zunächst eine Anhörung. Im zweiten Schritt folgt in aller Regel eine Anordnung mit konkreter Frist und der Androhung von Zwangsgeld. 

Was geschieht mit den Regelungen in den Bundesländern?

Die Bundesländer dürfen nach § 106 Abs. 4 GModG Regelungen erlassen, die über die bundesrechtliche Solarpflicht hinausgehen. Es bleibt abzuwarten, wie die Landesparlamente mit dieser Möglichkeit umgehen. 

Fazit

Auf den ersten Blick scheint eine bundesweit einheitliche Regelung eine Erleichterung zu sein. Ein zweiter Blick offenbart jedoch, dass die neue Regelung viele Detailfragen unbeantwortet lässt, die auf Landesebene bereits geklärt waren. Aus Sicht der betroffenen Bauherren und Eigentümer bleibt zu hoffen, dass der Bundesgesetzgeber bald nachbessert und für Klarheit sorgt. 


Quellen

[1] KfW Research Nr. 251, 25.04.2025 

[2] Umweltbundesamt, Treibhausgas-Projektionen 2026 – Ergebnisse kompakt

[3] Bundesgesetzblatt vom 28.07.2026 Nr. 226

[4] Bayerischer Rundfunk: Reform der Ökostrom-Förderung: Einschnitte bei Solardächern

[5] z.B. Oberverwaltungsgericht NRW, Urt. v. 27.11.2024 – 10 A 2281/23

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