Eine Schlosssanierung mit Folgen – Anforderungen bei Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats (BGH vom 10. Juli 2018 – II ZR 24/17)

Der Beklage war Vorstand einer Aktiengesellschaft deren Alleinaktionärin die Stadt D. ist. Die Gesellschaft beabsichtigte ein Schloss und einen Wirtschaftshof zum Zwecke der Sanierung und anschließender Vermietung zu übernehmen. Die Satzung sah vor, dass der Vorstand zur Ausführung von Bauten und Neuanschaffungen die 200.000 EUR übersteigen, die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen muss.

Der Vorstand ließ Kalkulationen zur Sanierung und Nutzung des Grundstücks erstellen und legte diese dem Aufsichtsrat vor. Der Aufsichtsrat stimmte der Sanierung des Schlosses und des Wirtschaftshofs mit Gesamtinvestitionskosten von 3.936.614 EUR zu. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass allein für die Sanierung des Wirtschaftshofs ca. 6.400.000 EUR erforderlich sind.

Über die veränderte Planungssituation informierte der Vorstand den Aufsichtsratsvorsitzenden, der zugleich gesetzlicher Vertreter (Oberbürgermeister) der Alleinaktionärin war. Einen neuen Aufsichtsratsbeschluss holte das Vorstandsmitglied nicht ein. Alsdann wurde das Schloss saniert.

Mit der Klage verlangt die Gesellschaft von dem Vorstand Schadensersatz in Höhe von 2.913.287 EUR.

In seiner Entscheidung stellt der BGH die Grundsätze für die Einholung einer ordnungsgemäßen Zustimmung des Aufsichtsrats auf:

  • Kann ein Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden, so hat der Vorstand die Zustimmung vor Durchführung des geplanten Geschäfts einzuholen.
  • Die Zustimmung muss durch Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden. Eine Zustimmung per E-Mail durch die Aufsichtsratsmehrheit genügt ebenso wenig, wie die Einholung der Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden.
  • Eine Zustimmung der Gesellschafter kann (nur) durch einen förmlichen Hauptversammlungsbeschluss erfolgen.
  • Schließt der Vorstand ein Geschäft unter Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis ab, so bleibt dieses im Außenverhältnis dennoch wirksam, im Innenverhältnis aber wegen Verstoß gegen die Kompetenzordnung pflichtwidrig.

Der Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis hat damit weitreichende Folgen. Er führt zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft und einer Abberufung.

Lediglich der Einwand, der Aufsichtsrat hätte die Neuplanung bei Vorlage genehmigt (rechtmäßiges Alternativverhalten) blieb dem Vorstand vorbehalten. Hierfür trägt er die volle Beweislast.

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