Force-Majeure Klauseln in Zeiten des Coronavirus

Anlässlich der stetig steigenden Zahl der mit Covid-19 Infizierten, bestehen längst nicht nur Auswirkungen auf den privaten Lebensbereich. Auch bei vielen Unternehmen machen sich Beeinträchtigungen aufgrund der angespannten Lage bemerkbar. Die Auswirkungen der Viruserkrankung auf die globale Wirtschaft sind derzeit noch nicht absehbar. Lieferengpässe aufgrund steigender Infektionsraten oder Quarantänebestimmungen werden sich aber zu-künftig wohl kaum vermeiden lassen.

Um daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen von Kunden und Vertragspartnern vorzubeugen, bedienen sich Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, die bei Vorliegen von „Höherer Gewalt“ die die wechselseitigen Erfüllungsansprüche entfallen lassen sollen, ohne dass ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Der Beitrag soll einen Überblick darüber verschaffen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Pandemie wie Covid-19 unter eine in Lieferverträgen anzutreffende sog. Force-Majeure-Klausel fallen kann.

„Höhere Gewalt“ – ein gesetzlich nicht definierter Begriff

Häufig finden sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln wie die nachfolgende:

„In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.“ 

(BeckFormB BHW, Form. III. A. 2. Anm. 1-17 Rn. 1-17, beck-online).

Zwar sieht der deutsche Gesetzgeber an gewissen Stellen im BGB „höhere Gewalt“ begrifflich vor. So normierte bspw. das deutsche Reiserecht vor der Novellierung im Jahr 2018 in § 651j BGB a.F. die Möglichkeit der „Kündigung wegen höherer Gewalt“. Vertreten war der Begriff ebenso bei der Haftung des Gastwirtes nach § 701 Abs. 3, Var. 3 BGB oder beim Recht der Verjährung, konkret in § 206 BGB. Gesetzlich definiert ist der Begriff der „höheren Gewalt“ im BGB jedoch nicht.

Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff der „Höheren Gewalt“ ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (anstatt vieler: BGHZ 100, 185).

Diese weite Definition verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls. Der Ausbruch einer ansteckenden Krankheit, Seuche oder gar Pandemie dürfte zwar grundsätzlich unter die Definition der „höheren Gewalt“ zu subsumieren sein. Anhaltspunkte für dieses Verständnis bieten einige der zu dem bereits erwähnten § 651j BGB a.F. ergangenen Entscheidungen.

Die Rechtsprechung entschied, dass unter den Begriff der „höheren Gewalt“ im Sinne des Reiserechts etwa Krieg, ein terroristischer Anschlag, massive gewalttätige Unruhen (LG Frankfurt a. M. RRa 2015, 8; ebenfalls BT-Drs. 8/2343, S. 12), ein Reaktorunfall (BGHZ 109, 224) oder auch der Ausbruch einer Epidemie wie SARS (AG Augsburg 14 C 4608/03) fallen kann.

Ob generell jeder Ausbruch einer Seuche, Krankheit oder Pandemie als „höhere Gewalt“ angesehen werden kann darf, bezweifelt werden.

Zu beachten ist, dass ein Fall von höherer Gewalt nur vorliegt, wenn das Leistungshindernis unabwendbar ist, d.h. mit zumutbaren Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Maßstab der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (BGHZ 165, 22 = BGH NJW 2006, 996; BGH NJW 2010, 2942; BGH NJW-RR 2011, 1144).

Von Lieferanten dürfte damit konkret zu verlangen sein, übliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die eigene Lieferfähigkeit trotz der Auswirkungen des Covid-19 Virus aufrechtzuerhalten. Das kann etwa eine Prüfung von alternativer Fertigung, alternativer Lieferquelle oder alternativem Transportweg beinhalten. Welche konkreten Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren liegen, hängt jedoch – letztlich erneut – vom jeweiligen Einzelfall ab. 

Zu offene Formulierungen verstoßen gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

In der erwähnten einzelfallbezogenen Betrachtungsweise liegt eine weitere Krux: Als Unterfall des Transparenzgebots ist in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB das Bestimmtheitsgebot enthalten. Es besagt, dass der Verwender einer Klausel deren Inhalt möglichst zu konkretisieren hat, damit sein Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Klauseltext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann.

Deshalb hat der Verwender der Klausel ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen möglichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen können (MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, BGB § 307 Rn. 61).

Ein Spagat besteht also zwischen individueller Einzelfallbetrachtung auf der einen Seite und höchstmöglicher Transparenz durch konkrete Tatbestände auf der anderen.

Tipps für die Praxis – oder auch „die Einzelfallbetrachtung“

  • Auch wenn der Covid-19 Virus aller Voraussicht nach als Fall „höherer Gewalt“ eingestuft werden wird, bedeutet dies nicht, dass er als Ursache für jedwede Leistungsverweigerung benutzt werden und sich jeder Schuldner automatisch darauf berufen könnte. In jedem Fall ist der Vertragspartner rechtzeitig und nachweisbar über drohende Lieferschwierigkeiten zu informieren, um ihn vor Folgeschäden zu schützen. Ebenfalls zu prüfen ist, ob der Vertrag den Begriff der „höheren Gewalt“ möglicherweise abweichend definiert, d.h. ob die Klausel eine abschließende Nennung von Fällen „höherer Gewalt“ beinhaltet, ohne diese Fälle zu nennen.
  • Die chinesischen Außenhandelskammern (CCPIT) stellen auf Antrag hin auf ihrer chinesischsprachigen Internetseite (https://www.rzccpit.com/) sogenannte Force Majeure-Zertifikate aus. Praktisch ist der Wert dieser Zertifikate aber vergleichsweise gering. Die Möglichkeit besteht zum einen nur für in China ansässige Firmen. Zum anderen haben sie nur Indizwirkung, begründen aber natürlich nicht von sich aus „höhere Gewalt“. Die Zertifikate können deshalb, wenn überhaupt, nur eine Grundlage für Verhandlungen mit dem Vertragspartner sein.
  • Für Neuverträge bietet es sich nach unserer Einschätzung außerdem an, vorhandene Force-Majeure Klauseln zu überarbeiten und explizit den Begriff „Pandemie“ unter „Höhere Gewalt“ zu fassen. Um außerdem den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu genügen, empfiehlt es sich weiter, in der Klausel das Vorliegen einer Pandemie von objektiven Kriterien abhängig zu machen. Dies könnte etwa die Einstufung der jeweiligen Krankheit als Pandemie durch Bezugnahme auf das vom Robert-Koch-Institut festgelegte Gefahrenniveau oder eine Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation WHO sein.

Die eingangs erwähnte Klausel könnte daher bspw. wie folgt ergänzt werden:

„In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.“

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