Kein geschützter Marktzugang für Bieter aus Drittstaaten – jetzt alles geklärt?

EuGH, Urt. v. 22.10.2024 – C-652/22 – „Kolin“

Die Entscheidung des EuGH vom 22. Oktober 2024 im Fall „Kolin Inşaat Turzim sanayi ve Ticaret“ (C-652/22) betrifft den Zugang von Bietern aus Drittstaaten zu öffentlichen Vergabeverfahren in der EU. Der EuGH stellte fest, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die kein internationales Übereinkommen mit der EU geschlossen haben, keinen Anspruch auf eine „nicht ungünstigere Behandlung“ in Vergabeverfahren haben. Daher sind sie von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU ausgeschlossen, die normalerweise Gleichbehandlung und Transparenz in Vergabeverfahren gewährleistet.

Im konkreten Fall hatte ein türkisches Unternehmen, Kolin, gegen eine Vergabeentscheidung in Kroatien geklagt, da es der Meinung war, dass die Strabag AG nachträgliche Nachweise einreichen durfte, was der Ausschreibung widersprach. Der EuGH entschied jedoch, dass Kolin als Unternehmen aus einem Drittstaat ohne entsprechendes Abkommen mit der EU keine Rechte auf die Anwendung der genannten Richtlinie hatte, weshalb die Klage schon unzulässig war.

Die Entscheidung stärkt die Position der EU in der Form, dass der Zugang von Drittstaatenunternehmen zu öffentlichen Aufträgen nur dann gewährleistet ist, wenn ein entsprechendes internationales Abkommen besteht (z.B. das GPA-Abkommen). Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten, die keine solche Vereinbarung mit der EU haben, können daher nicht auf die Richtlinie 2014/25/EU pochen, um eine Gleichbehandlung zu fordern oder eine Vergabeentscheidung anzufechten.

Zusammenfassend zeigt die Entscheidung des EuGH eine klare Tendenz hin zu einer stärkeren Begrenzung des Zugangs von Drittstaatenunternehmen zu europäischen Vergabeverfahren, was insbesondere im Bereich der Verteidigungsaufträge relevante Auswirkungen auf die Marktverhältnisse haben kann.

Über den Link gelangen Sie auf den ausführlichen Beitrag auf Vergabeblog.de vom 28/11/2024 Nr. 66591

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