Neue Recyclingpflicht für Windkraft-Rotorblätter: Was öffentliche Auftraggeber ab dem 30. Juni 2026 beachten müssen
Mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 setzt die Europäische Kommission einen zentralen Baustein der Netto-Null-Industrie-Verordnung um: Erstmals gelten verbindliche Nachhaltigkeits-anforderungen für die öffentliche Beschaffung von Windkraftanlagen. Die Verordnung wurde am 23. März 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt für Vergabeverfahren, die ab dem 30. Juni 2026 eingeleitet werden.
Im Folgenden die wichtigsten Eckpunkte.
I. Rechtsgrundlage: Der Net Zero Industry Act (NZIA)
Die bereits am 29. Juni 2024 in Kraft getretene europäische Netto-Null-Industrie-Verordnung (Net Zero Industry Act = VO (EU) 2024/1735, EUR-Lex) regelt in Art. 25 einen sogenannten Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Danach ist die Kommission verpflichtet, verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen, wenn Vergabeverfahren in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fallen und Netto-Null-Technologien betreffen. Die ursprünglich vorgesehene Frist bis zum 30. März 2025 konnte aufgrund des umfangreichen Anwendungsbereichs und der erforderlichen Analyse nicht eingehalten werden.
II. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/718
Die VO (EU) 2026/718 zur VO (EU) 2024/1735 „in Bezug auf Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die bestimmte Netto-Null-Technologien betreffen" trat am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 30. Juni 2026 (Art. 3 Satz 2 VO (EU) 2026/718). Der aufgeschobene Geltungsbeginn soll öffentlichen Auftraggebern Zeit geben, wesentliche Änderungen an ihren Vergabeverfahren vorzunehmen. Die Verordnung beschränkt sich in ihrem gegenwärtigen Umfang auf Technologien für Onshore- und Offshore-Windkraft, da für eine erhebliche Zahl der weiteren im NZIA aufgeführten Netto-Null-Technologien derzeit keine geeigneten Methoden und Messverfahren der Union vorliegen.
III. 70 Prozent-Recyclingquote für Rotorblätter
Kern der Verordnung: Die Rotorblätter von Onshore- und Offshore-Windkraftanlagen müssen eine Recyclingquote von mindestens 70 Prozent aufweisen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2026/718). Die Recyclingquote wird als relatives Gewicht des recyclingfähigen Materials berechnet. Rotorblätter machen rund 15 Prozent der Masse einer Windkraftanlage aus und enthalten komplexe Verbundwerkstoffe aus verstärkten Fasern und einer Polymer-Matrix (Erwägungsgrund 10). Schätzungen zufolge wird die Menge an Verbundwerkstoff-Abfällen aus ausgemusterten Rotorblättern bis 2040 etwa 400.000 Tonnen erreichen. Die Bewertung der Recyclingfähigkeit soll auf der europäischen Norm EN 45555:2019 beruhen, wobei ein Technologie-Reifegrad von sechs (TRL 6) als ausreichend gilt, um auch innovative Recyclingtechnologien zu unterstützen (Erwägungsgründe 12, 13).
IV. Nachweiszeitpunkt: Abschluss der Auftragsausführung
Die Recyclingquote der Rotorblätter ist spätestens bei Abschluss der Auftragsausführung nachzuweisen (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 VO (EU) 2026/718), also ausdrücklich nicht bereits bei Zuschlagserteilung. Diese Regelung gibt den Auftragnehmern die Möglichkeit, die Anforderungen im Verlauf der Auftragsausführung umzusetzen und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen.
V. Umsetzung im deutschen Vergaberecht
Die Anforderung kann vergaberechtlich auf zwei Wegen umgesetzt werden (Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2026/718): als Ausführungsbedingung (im deutschen Recht: § 128 Abs. 2 GWB) oder als technische Spezifikation in der Leistungsbeschreibung (§ 28 SektVO, § 31 VgV, § 15 KonzVgV). Die Umsetzung hat in objektiver, nichtdiskriminierender und transparenter Weise und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union zu erfolgen (Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 2026/718).
Für öffentliche Auftraggeber in Deutschland empfiehlt es sich, die gewählte Umsetzungsform bereits in den Vergabeunterlagen klar zu dokumentieren.
VI. Hintergrund
Obwohl Windkraftprojekte anteilig eher in Anwendung des EU-Vergaberecht realisiert werden, (Erwägungsgrund 9 der Verordnung), setzt die Verordnung bei Rotorblättern an, da diese die größte Recycling-Herausforderung darstellen. Zwar lassen sich 80 bis 95 Prozent der Gesamtmasse einer Windkraftanlage – überwiegend Stahl und Eisen – recyceln. Rotorblätter bestehen jedoch aus komplexen Verbundwerkstoffen, die schwer wiederverwertbar sind (Erwägungsgrund 10).
Bei reinen Pachtverträgen kommt also die Durchführungsverordnung nicht zur Anwendung. Wird ein Grundstück ohne weitere Vorgaben an einen Windparkbetreiber verpachtet, kann der Betreiber selber darüber entscheiden, ob er eine Recyclingquote wie diejenige aus der Verordnung umsetzt.
Wann ein reiner Pachtvertrag im Gegensatz zu einer unter Umständen ausschreibungspflichtigen (Bau-)Konzession vorliegt, ist unter anderem dem Leitfaden der LandesEnergieAgentur Hessen (LEA) in dem beigefügten Link zu entnehmen (Publikationen / LEA - LandesEnergieAgentur).
Im Übrigen müsste ein Windkraftanlagenbetreiber bei einem reinen Pachtvertrag aber für Rückbau und Recycling das vielschichtige Regelungsgeflecht aus Bundes- und Landesnormen beachten (u.a. § 35 Abs. 5 S. 2 und 3 BauGB, ergänzt durch KrWG und BImSchG). Vor diesem Hintergrund kommt der DIN 4866 „Abbruch und Rückbau von Windenergieanlagen" besondere Bedeutung zu. Sie liegt seit dem zweiten Quartal 2026 als vollwertige DIN-Norm vor und ging aus der Überführung der DIN SPEC 4866:2020-08 hervor. Die Norm bestimmt Verantwortlichkeiten, Verfahren und Beurteilungsgrundlagen für Abbruch und Rückbau und versteht sich als richtungsweisende Arbeitsunterlage für Bauherren, Planer und Ausführende. Wichtig ist dabei, dass es sich um einen empfehlenden Branchenstandard handelt und nicht um eine verbindliche Rechtsvorschrift. Eine mittelbare Bindungswirkung kann sich jedoch ergeben, etwa wenn Behörden die Norm als Maßstab heranziehen oder sie vertraglich zum Leistungsstandard erklärt wird.
VII. Fazit und Handlungsempfehlung
Mit der VO (EU) 2026/718 wird die ökologische Nachhaltigkeit erstmals zu einer verbindlichen Vorgabe in der öffentlichen Beschaffung von Windkraftanlagen. Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sollten ab dem 30. Juni 2026 sicherstellen, dass die 70 Prozent-Recyclingquote für Rotorblätter in ihren Vergabeunterlagen als Ausführungsbedingung oder technische Spezifikation verankert wird. Weitere Durchführungsrechtsakte – insbesondere für Photovoltaikprodukte – sind in Vorbereitung. Die Entwicklung sollte daher aufmerksam verfolgt werden.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
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