Shift of duties! Gläubigerinteressen ante portas

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) wird der Werkzeugkasten für die Geschäftsleitung und deren Berater um Zusammenhang mit der Restrukturierung von Unternehmen erheblich erweitert (vgl. Blog Beitrag vom 07.10.2020). Zwischenzeitlich liegt der Regierungsentwurf zu dem Gesetzesvorhaben vor (StaRUG-RegE) und dem Vernehmen nach wird weiterhin an einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 gearbeitet. Die tatsächlichen Anwendungsbereiche und deren Umsetzungen werden bereits intensiv diskutiert und mit Spannung erwartet.

Ob zukünftig vermehrt von den neu zu schaffenden Restrukturierungs- und Sanierungsinstrumenten Gebrauch gemacht werden wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall werden zunächst einmal bestimmte Personengruppen von den Neuerungen des StaRUG betroffen sein. Gemäß den Regelungen des ersten Teils des StaRUG-RegE wird die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Gesellschaften, insbesondere die Geschäftsführung der GmbH und der Vorstand der Aktiengesellschaft, verstärkt in die Pflicht genommen. Die Überschrift lautet „Krisenfrüherkennung und Management“ und sollte zukünftig mit größter Sorgfalt beachtet werden. Zum Hintergrund:

Gläubigerschutz als Ausgleich

Die Regelungen des StaRUG sollen zukünftig einen erleichterten Zugang zur außergerichtlichen Restrukturierung und Sanierung ermöglichen. Dabei werden krisenbehaftete Unternehmen ab dem Zeitpunkt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit Zugriff auf gesetzlich normierte Restrukturierungs- und Sanierungsinstrumente haben, die in bestimmten Konstellationen Eingriffe in die Rechte der Gläubiger des Unternehmens ermöglichen und unter Umständen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden können. Dabei steht die Vermeidung einer Insolvenz und die außergerichtliche Restrukturierung klar im Vordergrund. Tonangebend ist dabei zukünftig das Unternehmen selbst, vertreten durch die Geschäftsleitung und dessen Berater.

Um für diese – teilweise tief durchgreifenden – Maßnahmen und Eingriffe ein Korrektiv zu schaffen, rückt zukünftig der Schutz der Gläubigerinteressen auf der zeitlichen Achse einer Unternehmenskrise erheblich nach vorne. Bislang findet der Schutz der Gläubigerinteressen vornehmlich im Rahmen von Insolvenzverfahren Berücksichtigung. Im Vorfeld einer Insolvenz hingegen spielt der (vorinsolvenzliche) Schutz der Gläubigerinteressen in der Regel nur eine untergeordnete Rolle und manifestiert sich unter anderem in Berichts- und Informationspflichten, z.B. gegenüber den Finanzgläubigern.

Nach den Regelungen des StaRUG-RegE haben Geschäftsleiter zukünftig über Entwicklungen zu wachen, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit haben die Geschäftsleiter vorrangig die Interessen der Gläubiger und erst nachgelagert die Interessen des Unternehmens und dessen Eigentümer und Überwachungsorgane zu wahren. Dies führt in aller Konsequenz dazu, dass Beschlüsse und Weisungen der Eigentümer und Überwachungsorgane unbeachtlich sind, soweit sie der Wahrung der Gläubigerinteressen entgegenstehen. Für die Praxis bedeutet dies ganz konkret:

  • Die Geschäftsleitung hat laufend zu überprüfen ob existenzgefährdende Situationen vorliegen oder eintreten können.
  • Ist ein Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage, seine bestehenden Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit nachzukommen, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Entscheidend ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten.
  • Ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit sind vorrangig die Interessen der Gläubiger zu wahren.

Überprüfung einzelner Maßnahmen und Geschäfte

Wie genau die Interessen der Gläubiger ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu schützen sind, wird stets im Einzelfall zu beurteilen sein. Dem Regierungsentwurf ist zu entnehmen, dass sich mit zunehmender Vertiefung der Krise auch der Pflichtenkreis der Geschäftsleitung verdichten soll. In jedem Fall wird das dem Zugriff der Gläubiger unterliegende Vermögen des Unternehmens – durch Handlungen und Unterlassen der Geschäftsleitung – zu schützen sein. Im Vordergrund wird vor allem das Unterlassen verlustträchtiger Geschäfte stehen und der Schutz und die Wahrung des vorhandenen Vermögens an Bedeutung gewinnen. Dies zeigt einen klaren „shift of duties“ und zwar weg von den Eigentümern, hin zu den Gläubigern – eine Kehrtwende mit besonderen Herausforderungen für die Geschäftsleitung, insbesondere in den Fällen, in denen die Geschäftsmodelle neu, unsicher oder durch Investitionsintensivität geprägt sind.

Verletzt die Geschäftsleitung ihre Pflichten im Zusammenhang mit Krisenfrüherkennung und Führung des Unternehmens, so können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen und – ein weiteres Novum – bei rechtshängiger Restrukturierungssache gegenüber den Gläubigern entstehen. Außenhaftung par excellence!

Auch die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsleitung betrauten Organe (Überwachungsorgane) werden in die Pflicht genommen. Sie haben über die Einhaltung der Pflichten der Geschäftsleitung zu wachen und haften für dahingehende Pflichtverletzungen.

Nützliche Instrumente bei gesteigerter Sorgfalt 

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) schafft neue Optionen zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung von Unternehmen. Dabei verbleibt die umsichtige Geschäftsleitung im „driver seat“. Es bedarf jedoch hell und weit leuchtender Scheinwerfer, um den gesteigerten Anforderungen gerecht zu werden. Für den erfahrenen Fahrer – mit partiellem Beifahrer – in bestimmten Konstellationen durchaus eine lohnenswerte Fahrt.

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