Von sanften Brisen und schweren Stürmen – Öffentliche Belange und private Interessen beim Bau von Windkraftanlagen
Für die einen sind sie eine ökologische Verheißung, für die anderen Schandflecke in der Landschaft – die großen Windkraftanlagen. Entsprechend häufig ist ihre Errichtung umstritten: Privatwirtschaftliche Interessen müssen mit öffentlichen Belangen in Einklang gebracht werden, und nicht selten sehen sich die Betreiber mit bauplanungsrechtlichen Hindernissen konfrontiert.
Wer eine Windkraftanlage im Außenbereich errichten will, muss zunächst die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfüllen, der eine ausreichende Erschließung und die Nutzung von Windenergie voraussetzt. Dieses Erfordernis liegt in den meisten Fällen unproblematisch vor; dennoch können im Einzelfall öffentliche Belange einer Errichtung entgegenstehen. Mögliche Gründe für eine Verweigerung der Zulassung hat das OVG Münster in seinem Urteil vom 5. September 2017 (Az.: 8 A 1125/14) dargelegt: Es geht von einer „nachvollziehenden Abwägung“ aus, die Grad und Gewicht der Einschränkungen aller beteiligten Interessen einander gegenüberstellt. Diese Abwägung kann zu dem Schluss kommen, dass das Bauvorhaben den im Landschaftsplan kondensierten öffentlichen Belangen nicht entspricht, selbst wenn eine Errichtung in Teilbereichen des jeweiligen Gebiets grundsätzlich denkbar wäre.
Windkraft, Wirtschaft und Gemeinwohl – eine Abwägung
Im Zuge der Energiewende liegt jedoch nicht nur der kurzfristige Landschaftsschutz, sondern auch die vermehrte Gewinnung regenerativer Energien im öffentlichen Interesse. Daher kommt der Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich ein gesteigert durchsetzungsfähiges Privatinteresse zu, das andere öffentliche Belange zu überwiegen vermag. Das entscheidende Kriterium dabei bleibt jedoch die mögliche Veränderung des Gebietscharakters durch den Bau der Windkraftanlage – ist diese Veränderung noch mit dem Landschaftsschutzzweck vereinbar, kann eine Zulassung erteilt werden. Ist jedoch mit einer Schädigung des Naturhaushalts oder einer Verunstaltung des Landschaftsbildes zu rechnen, stellt § 35 Abs. 3 BauGB die öffentlichen Belange über das Privatinteresse.
Eine einheitliche, scharf abgrenzbare Beurteilung ist hier kaum möglich. In der Praxis werden die Betreiber von Windkraftanlagen sich schon im Vorfeld bemühen, die gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen und den Landschaftsschutz so weit wie möglich zu gewährleisten; die betroffenen Gemeinden werden ihrerseits die Schonung der Landschaft ebenso berücksichtigen wie den Ausbau erneuerbarer Energien und den Landschaftsplan so gestalten, dass ein tragfähiges Gleichgewicht entsteht. Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen können dazu beitragen, die öffentlichen Belange an nicht speziell schützenswerten Standorten einzudämmen und die immissionsrechtliche Genehmigung zur Errichtung zu erteilen.
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