Wachsender Energiebedarf moderner Infrastruktur: Vergabe der Verlegung von Stromtrassen in Europa

Der weltweit steigende Energiebedarf erfordert gemeinsam mit der schrittweisen Umstellung auf erneuerbare Energien den Ausbau der vorhandenen Netze von landseitigen Stromtrassen.

Ende Februar 2021 ist die Konsolidierungsphase des 1. Entwurfes des Netzentwicklungsplans (NEP) Strom 2035 zu Ende gegangen. Der letzte bestätigte Netzentwicklungsplan hingegen ist der NEP 2030 von Ende 2019. Aufgrund des stetig steigenden Bedarfs werden die Pläne zum Netzausbau ständig fortgeschrieben.

Erneuerbare Energien, wie z.B. Wind- und Wasserkraft, werden vorwiegend in Küstenregionen und in ländlicheren Regionen gewonnen. Mit diesem, in § 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verankerten, öffentlichen Auftrag der überregionalen Versorgung im Hochspannungsbereich sind in Deutschland vier Übertragungsnetzbetreiber in ihnen zugewiesenen Korridoren betraut. Ihnen obliegt die szenarienbasierte Planung des Netzausbaubedarfs, welche sie regelmäßig in Netzentwicklungsplänen, die durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) bestätigt werden müssen, ausweisen (§15a Abs. 1 EnWG). Derzeit, zu Ende Februar 2021, endet die öffentliche Konsultationsphase des 1. Entwurfes des mittlerweile siebten Netzentwicklungsplans (Netzentwicklungsplan Strom 2035, Seite 178). Dieser bezeichnet den Netzausbaubedarf für landseitige Stromleitungen zur Hochspannungsgleichstrom-Übertragung (HGÜ bzw. high-voltage direct current (HVDC) transmission) bis zum Jahr 2040. Es bestehen drei Szenarien für 2035 und ein Langzeitszenario für 2040. Am 26.06.2020 hat die Bundesnetzagentur den Szenarienrahmen für den NEP 2035 (2021) genehmigt und veröffentlicht. Aktuell werden landseitige HVDC-Stromleitungen durch ein Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssystem (HVDC-Übertragungssystem) mit einer Übertragungskapazität von maximal 2 GW verwirklicht. Diese Stromleitungen werden grundsätzlich als Erdkabel errichtet und betrieben. Freileitungen sollen nur im Ausnahmefall geplant werden.

Interessant sind bei der Verlegung der Stromleitungen als Erdkabel die hiermit verbundenen baurechtlichen und vergaberechtlichen Aspekte:

  • Es müssen Unternehmen als Bieter in den Vergabeverfahren beteiligt werden, die aufgrund ihrer Kapazitäten in der Lage sind, größere Streckenabschnitte in überschaubarer Zeit zu übernehmen;
  • Damit spielt die Frage des Ausführungszeitraumes und der Bauzeit in der Projektrahmenvereinbarung und den jeweils abzuschließenden Projektverträgen eine maßgebliche Rolle;
  • Die Unternehmen müssen sich der Risiken im Zusammenhang mit dem sehr großen Bereich das Baugrundes, in dem die Leitungen verlegt werden, bewusst sein; oftmals wird die Frage, inwieweit das Baugrundrisiko überhaupt auf den Auftragnehmer übertragen werden kann bzw. vom Auftragnehmer kalkulatorisch erfasst werden kann, eine Rolle spielen;
  • Aufgrund des Umfangs der Einzelprojekte werden Sicherheiten (vor allem Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft) von Bedeutung sein.

Im Hinblick auf den Baugrund ist zu berücksichtigen, dass eine vollständige Übernahme des Baugrundrisikos durch den Auftragnehmer in Form eines ungewöhnlichen Wagnisses, für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, nach § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VOB/A vergaberechtlich grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

Allerdings geht die Rechtsprechung durchgehend davon aus, dass das Vergaberecht kein Vertragsrecht ist. Demnach hat ein Verstoß gegen die Vorschriften des Vergaberechts auf die Wirksamkeit und Inhalt des sodann geschlossenen Bau- oder Architektenvertrages keinen Einfluss. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber in kollusivem Zusammenwirken mit dem Auftragnehmer bewusst über das Vergaberecht hinweggesetzt hat. In diesem Falle wäre die Wirksamkeit des abgeschlossenen Bauvertrages bzw. Architektenvertrages zu hinterfragen.

Im Ergebnis kommt es im Falle eines durch den Auftragnehmer übernommenen Baugrundrisikos darauf an, ob der Auftragnehmer den Verstoß gegen die vergaberechtliche Vorschrift, ihm kein ungewöhnliches Wagnis aufzuerlegen, im jeweiligen Fall bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können. Es ist deshalb schon im Rahmen des Vergabeverfahrens (auch bei der Vergabe von solchen Aufträgen mit Fördermitteln oder von Sektorenauftraggebern) entscheidend, die Risiken zu erkennen und gegebenenfalls im Vergabeverfahren zu thematisieren.

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