Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“ – darf man das noch sagen?

Der Begriff der Klimaneutralität ist in vieler Munde und wird auch in der Werbung mehr und mehr genutzt. Er beschäftigt auch die Rechtsprechung seit kürzerer Zeit, die davon ausgeht, dass derartige Begriffe starken Einfluss auf das Kaufverhalten haben. Zuletzt erging im Dezember 2023 ein Urteil des LG München I[1], zuvor haben sich bereits im Juli des Jahres 2023 drei Gerichte mit der Frage befasst, wie (gefahrlos) mit dem Begriff der Klimaneutralität geworben werden darf.[2] Auch in den Jahren 2022 und 2021 ergingen vereinzelt Urteile[3], eine höchstrichterliche Entscheidung steht jedoch noch aus.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zu dieser Rechtsprechung. Er stellt dar, in welchen Punkten sich die neueren Entscheidungen einig sind, in welchen nicht und gibt allgemeine Empfehlungen, um das Risiko einer unzulässigen Werbung zu minimieren. Schließlich wird skizziert, was als Nächstes zu dieser Thematik zu erwarten ist.

Warum ist das relevant?

Zunächst aber: Warum ist es überhaupt sinnvoll, sich mit den Maßstäben der Rechtsprechung auseinander zu setzen? Oder mit anderen Worten: Warum ist das relevant? 

Die Relevanz ergibt sich daraus, dass eine unzulässige Werbung einen Tatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verwirklichen kann. Sie könnte etwa als eine Irreführung im Sinne der §§ 5, 5a UWG qualifiziert werden. Während § 5 UWG sanktioniert, dass durch eine irreführende Angabe eine Fehlvorstellung (insb. beim Verbraucher) erzeugt wird, regelt § 5a UWG die Verletzung von Informationsgeboten. Bei der Werbung mit „Klimaneutralität“ sind insbesondere § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Irreführung durch produktbezogene Angaben) sowie § 5a Abs. 1 UWG (Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen) von Bedeutung.

Die Folgen einer unzulässigen Werbung können für den Werbenden durchaus unangenehm sein, bspw. drohen Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden, mit denen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zudem ist es für Unternehmen in logistischer Hinsicht aufwendig und teuer, wenn sich bei bereits in den Verkehr gebrachten Produkten herausstellt, dass deren Werbung wettbewerbswidrig ist.

Gemeinsamkeiten der bisherigen Urteile

Weitgehende Einigkeit unter den Gerichten lässt sich hinsichtlich zweier Aspekte ausmachen: Zum einen, was unter dem Begriff der „Klimaneutralität“ zu verstehen ist und zum anderen, dass dem Verbraucher einige weitere Informationen – hinsichtlich des „Worauf“ und des „Wie“ – an die Hand gegeben werden müssen. 

Bedeutung von „Klimaneutralität“: Ausgeglichene Bilanz

Teilweise wurde – etwa in einer erstinstanzlichen Entscheidung[4] – die Ansicht vertreten, dass mit dem Begriff der Klimaneutralität (nur) dann geworben werden darf, wenn sich dahinter ein emissionsfreier Herstellungsprozess verbirgt. Falls dies nicht der Fall war, wurde die Aufschrift „klimaneutral“ auf einem Produkt als eine Irreführung bewertet.

Inzwischen sind sich aber die ersten Obergerichte darin einig, dass der Verbraucher bei einer Werbung mit „Klimaneutralität“ gerade nicht von einem solchen ausgeht.[5] Vielmehr ist der Begriff „klimaneutral“ so zu deuten, dass eine ausgeglichene Bilanz hinsichtlich der verursachten Emissionen vorliegt. Es ist dem Verbraucher bekannt, dass diese ausgeglichene Bilanz entweder durch Vermeidung und/oder durch Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann. Zu diesen Maßnahmen zählt es auch, wenn Klimaschutzprojekte von Dritten unterstützt werden.

Es stellt daher keine Irreführung dar, wenn ein Produkt als klimaneutral beworben wird, bei dem die Neutralität auch – oder sogar alleine – durch Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Das Argument des OLG Düsseldorf in diesem Zusammenhang überzeugt: Verbrauchern ist regelmäßig bewusst, dass auch Waren und Dienstleistungen als klimaneutral beworben werden, die nicht emissionsfrei hergestellt oder erbracht werden können (insb.: Flugreisen).

Notwendigkeit weiterer Informationen: Worauf?

Einigkeit besteht auch darin, dass gewisse weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Mit diesen weiteren Informationen sollen insbesondere zwei Fragen beantwortet werden: Das „Worauf“, also auf welche Bereiche sich die Klimaneutralität genau bezieht, und das „Wie“, also mit welchen Maßnahmen die Klimaneutralität erreicht wird. 

Die erste zu beantwortende Frage ist daher die nach der Bezugsgröße des Begriffs „Klimaneutralität“. Diese kann stark variieren, was zu großen Unterschieden hinsichtlich der notwendigen Maßnahmen zu ihrer Erreichung führt. 

So kann sich die Klimaneutralität nur auf einen Teil der Lebensdauer eines Produktes beziehen, etwa allein auf den Herstellungsprozess. Möglich ist auch, dass der komplette Lebenszyklus eines Produkts in Bezug auf seine Klimaauswirkungen betrachtet wird, von der Herstellung über die Nutzungsdauer bis zur Entsorgung. Schließlich ist es sogar denkbar, dass ein Unternehmen sich in Gänze – also losgelöst von einzelnen Produkten – als klimaneutral bewirbt. Es ist also wesentlich, Informationen zur Bezugsgröße der Klimaneutralität vorzuhalten, sofern sich diese nicht bereits aus der Werbung selbst ergibt (bspw. wenn mit einer „klimaneutralen Herstellung“ auf einem Produkt geworben wird).

Notwendigkeit weiterer Informationen: Wie?

Die zweite zu beantwortende Frage ist die nach dem „Wie“. Der Verbraucher hat ein erhebliches Interesse daran zu wissen, wie sich die Klimaneutralität im Einzelnen zusammensetzt. Er ist hierüber deshalb zu informieren, da er weiß, dass eine ausgeglichene Emissionsbilanz (auch) durch Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden kann – und diese teils in ihrer Wirksamkeit umstritten sind (Stichwort: Greenwashing).

Es muss also erkennbar sein, zu welchen Teilen das Unternehmen eigene Einsparungsmaßnahmen anstrengt und zu welchen Teilen Zertifikate erworben, Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt oder Projekte von Dritten unterstützt werden.[6] Im Fall von Zertifikaten sind auch die Prüfkriterien für selbiges anzugeben. Eingängig ist hier der von der Rechtsprechung teils angestellte Vergleich zum Warentest: Wesentlicher Bestandteil eines solchen ist es, dass die Kriterien und Maßstäbe, nach denen die Bewertung zustande kommt, transparent gemacht werden. Gleiches gilt für den Begriff der Klimaneutralität.

Das OLG Düsseldorf bringt es gut auf den Punkt: Für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers ist „eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen beziehungsweise Kompensationsmaßnahmen erreicht wird.“[7] Zudem ist darüber zu informieren, ob und welche Emissionen von der Bilanzierung ggf. ausgenommen sind. Dies sind wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG. 

Deshalb muss über das „Wie“ der Klimaneutralität – also mit welchen Mitteln diese erreicht werden soll – aufgeklärt werden. Fehlt es an diesen, liegt regelmäßig eine Informationspflichtverletzung vor. 

Unterschiede in der Rechtsprechung

Neben diesen Gemeinsamkeiten gibt es jedoch auch Aspekte, in denen sich die bisherigen Entscheidungen uneins sind. Drei davon werden im Folgenden herausgegriffen:

Differenzierung zwischen „Klimaneutralität“ und „CO2-Neutralität“

Bislang befasst sich nur das LG Karlsruhe am Rande mit einer Differenzierung zwischen den Begriffen „CO2-Neutralität“ und „Klimaneutralität“. Andere Gerichte verwandten diese Begriffe teils synonym oder machten zu dieser Unterscheidung keine Ausführungen.

Die Karlsruher Richter erinnerten daran, dass COnicht das einzige klimawirksame Gas ist, weshalb der Begriff „klimaneutral“ nicht (nur) im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz verstanden werden kann.[8] Passender sei deshalb der Begriff der „ausgeglichenen Treibhausgasbilanz“.

Als Werbender sollte man daher sicherheitshalber von einer synonymen Verwendung dieser Begriffe absehen und prüfen, mit welchem Begriff geworben werden soll (und ob man diesem gerecht werden kann).

Prüfung, ob unterstützte Klimaschutzprojekte Dritter geeignet sind

Daneben gibt es eine weitere Besonderheit aus Karlsruher Feder: In dem dort zu entscheidenden Fall sollte die Klimaneutralität u. a. durch die Unterstützung eines klimawirksamen Drittprojekts (Waldschutz) erreicht werden. Das LG Karlsruhe hat eine Beurteilung dahingehend angestellt, ob das unterstützte Projekt überhaupt dazu geeignet ist, Klimaneutralität „herzustellen“.

Das Gericht hat hier eine strenge Auffassung vertreten: Zwar wurde zugestanden, dass der Schutz von Wäldern ein anerkanntes Mittel beim Klimaschutz ist. Allerdings sei die Unterstützung eines Waldschutzprojekts per se nicht dazu geeignet, eine Kompensation derart zu erreichen, dass eine Werbung mit Klimaneutralität zulässig wäre. Die Richter argumentierten, dass durch einen Wald das in die Atmosphäre gelangte Treibhausgas nicht generell dauerhaft bilanziert werde – zum einen, weil ein Wald CO2 nur vorübergehend binde und zum anderen weil das unterstützte Projekt nur eine Laufzeit bis 2040 habe. Im Gegensatz dazu seien CO2-Emissionen hunderte oder gar tausende Jahr lang nachweisbar. 

Aufgrund dieses fehlenden dauerhaften Ausgleichs qualifizierte das LG Karlsruhe die konkrete Werbung mit Klimaneutralität als irreführend. Denn das Ergebnis der Klimaneutralität werde nicht erzielt.[9] Kurz gesagt: Ist die Kompensation nicht dauerhaft, eignet sich diese nicht als Maßnahme zur Erreichung von Klimaneutralität. 

Es kann bezweifelt werden, ob sich diese recht strenge Auffassung durchsetzen wird. Zwei Punkte sprechen dagegen: Erstens wird eine derartige Wirksamkeitsbeurteilung für die Werbenden (oder auch einen dies angreifenden Kläger) regelmäßig nicht leicht sein, da hierfür gegebenenfalls umfangreiche (wissenschaftliche) Erhebungen notwendig sein können. Zweitens könnte man derartigen Kompensationsmaßnahmen damit immer deren Wirksamkeit absprechen, da im Zeitpunkt der Werbung nie 100%ig vorhersehbar sein dürfte, ob und wie lange ein unterstütztes Klimaschutzprojekt weitergeführt wird. In der Folge würde dies eine Werbung mit Klimaneutralität, die (auch) auf Kompensationsmaßnahmen durch die Unterstützung von Drittprojekten beruht, stets unzulässig machen. 

Dennoch sollte der Kern dieser Erwägung nicht vernachlässigt werden. Wenngleich das LG Karlsruhe einen strengen Kurs eingeschlagen hat, ist es dennoch ratsam, sich mit dem dahinterstehenden, grundlegenden Gedanken zu beschäftigen – nämlich der Frage, wie es um die Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahmen bzw. der unterstützten Drittprojekte bestellt ist. Aus Sicht von Werbenden sollte daher kritisch hinterfragt werden, ob und in welcher Form die unterstützten Projekte geeignet sind, klimaschädliche Emissionen zu neutralisieren.[10] Sofern dies (mehr oder weniger) leicht erkennbar nicht (ausreichend) der Fall ist, dürfte viel für eine Irreführung sprechen – und unabhängig vom Rechtlichen müsste sich das werbende Unternehmen dann den (moralischen) Vorwurf des Greenwashings gefallen lassen.

Welche Angaben sich wo befinden müssen

Schließlich bestehen auch unterschiedliche Ansichten darüber, wo bzw. in welcher Form die eben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Das OLG Düsseldorf hat es ausreichen lassen, wenn diese Informationen sich auf einer Internetseite befinden, auf welche die Werbung auf dem Produkt verweist (etwa mittels eines QR-Codes). Zulässig ist es auch, wenn auf die Webseite eines Partners verwiesen wird. Mit anderen Worten: Es ist nicht nötig, dem Begriff der Klimaneutralität auf dem Produkt selbst „aufzuschlüsseln“. Das LG Oldenburg sah dies anders und forderte einen Hinweis auf dem Produkt bzw. dessen Verpackung selbst.[11] Hier dürfte viel von der einzelnen Gestaltung abhängen. 

In der heutigen Zeit besitzt jedoch fast jede Person ein internetfähiges Smartphone, das im Geschäft aus der Tasche gezogen werden oder beim Online-Shopping ohnehin zur Hand ist. Daher dürfte sich die Ansicht durchsetzen, dass die Bereitstellung der zusätzlichen Informationen mittels eines QR-Codes zulässig ist, sofern dieser in unmittelbarer Nähe und im Zusammenhang mit der Werbung platziert ist sowie direkt auf die weiterführenden Informationen verweist. So besteht für den Verkehrskreis eine leicht zugängliche Informationsmöglichkeit; auf die tatsächliche Informationsentgegennahme (die bei einer Person ohne Smartphone gegebenenfalls erschwert sein kann) kommt es hingegen nicht an.[12]

Wichtig hierbei ist allerdings, dass es jedenfalls nicht ausreicht, wenn sich diese Information auf einer Webseite befindet, die nur allgemein – ohne Bezug zur Werbung – auf dem Produkt „verlinkt“ ist. Ebenso reicht es nicht aus, wenn nur auf die allgemeine Webseite des Unternehmens verwiesen wird. Es ist erforderlich, dass zwischen den Informationen und der Werbung ein direkter Zusammenhang besteht, diese also direkt zugänglich sind (beispielsweise: „Weitere Informationen zur Klimaneutralität finden Sie hier: …“). 

Dementsprechend befand es das LG München I kürzlich für nicht ausreichend, dass zwar ein QR-Code verwendet wurde, welcher aber nicht direkt neben der Werbung abgedruckt war. Zudem gelangte man über diesen nur allgemein auf die Webseite des Unternehmens, auf der sich der Kunde dann selbst die Informationen suchen musste. 

Fazit und Ausblick

Positiv ist, dass sich in ersten Aspekten eine Einigkeit ausmachen lässt und daher erste Tendenzen einer „gesicherten Rechtsprechung“ erkennbar sind. In anderen Teilaspekten besteht allerdings noch Uneinigkeit und damit Rechtsunsicherheit. 

Weitere Entscheidungen zu dieser Frage werden folgen und (hoffentlich) zur weiteren Schärfung der Voraussetzungen beitragen: Das OLG Düsseldorf hat in seinen beiden Entscheidungen aus dem Juli 2023 der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Werbung mit dem Begriff „Klimaneutral“ zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision zum BGH zugelassen (welche von der klagenden Wettbewerbszentrale eingelegt wurde). Da gegen das Urteil des LG Karlsruhe Berufung eingelegt und vermutlich auch das Urteil des LG München I angegriffen wurde, werden Entscheidungen weiterer Oberlandesgerichte folgen. Es kann mit Spannung erwartet werden, inwieweit sich diese Gerichte den bestehenden Ansichten anschließen werden.

Auf Basis der bisherigen Urteile sollte ein werbendes Unternehmen eine Checkliste durchgehen, die folgende Fragen klärt und beantwortet:[13]

  • Welcher Begriff soll verwendet werden? (z. B.: CO2 -Neutralität/Klimaneutralität);
  • Was ist die genaue Bezugsgröße des Begriffs? (z. B: (Teile des) Lebenszyklus eines Produktes/Herstellung eines einzelnen oder aller Produkte/Unternehmen als Ganzes);
  • Durch welche Maßnahmen wird die Neutralität erreicht, welche Emissionen sind von der Bilanzierung erfasst oder ausgenommen?;
  • Sind die eingesetzten bzw. unterstützen Ausgleichsmaßnahmen – soweit der Werbende dies beurteilen kann – wirklich wirksam bzw. geeignet?; 
  • Werden ausreichend, leicht zugängliche Informationen zu den vorgenannten Punkten vorgehalten? (damit klar ist, wie die Neutralität erreicht wird);
  • Steht der Verweis auf diese Informationen im direkten Zusammenhang mit der Werbeaussage?

Sofern diese Fragen „abgehakt“ bzw. mit ja beantwortet werden können, ist das Risiko von erfolgreichen Angriffen gegen die Werbung minimiert. 

Abgesehen von der Rechtsprechung wird das Thema durch die Green-Claims-Richtlinie weiterhin Aktualität behalten, welche umfassende Vorgaben für Umweltaussagen vorsieht. Ein erster Entwurf zu dieser wurde im März 2023 von der EU-Kommission vorgelegt. Mit der dort u. a. vorgesehen Vorab-Prüfung (mittels eines Zertifizierungsverfahrens für umweltbezogene Werbung) könnte in Zukunft eine Besonderheit auf Werbende zukommen. Sofern dieses Verfahren eingeführt wird dürfte der Bürokratieaufwand für die Unternehmen stark steigen – ob damit auch eine Steigerung der Rechtssicherheit einhergeht, bleibt allerdings nur zu hoffen, da das Zertifikat der gerichtlichen Bewertung ausdrücklich nicht vorgreifen soll. 

Der Frage, was man eigentlich noch sagen darf, wird man also zumindest mit Blick auf die Werbung mit „Klimaneutralität“ noch eine Weile nachgehen können…


[1] LG München I, Urteil vom 8.12.2023 (Az. 37 O 2041/23).

[2] Dies sind das LG Karlsruhe (Urteil vom 26.07.2023 – Az: 13 O 46/22 KfH) sowie das OLG Düsseldorf in zwei Urteilen vom 06.07.2023 (Az: 20 U 152/22 und 20 U 72/22).

[3] U. a. das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.11.2022 (Az: 6 U 104/22), das Urteil des OLG Schleswig vom 30.06.2022 (Az: 6 U 46/21) sowie das Urteil des LG Oldenburg vom 15.12.2021 (15 O 1469/21).

Es gibt daneben noch weitere Urteile aus dem Jahr 2021, die sich mit dieser oder einer ähnlichen Frage beschäftigen, u. a. des OLG Hamm, des LG Konstanz oder des LG Kleve. Die Behandlung auch dieser Urteile würde jedoch den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Vgl. für einen Überblick zu diesen Entscheidungen: Thomalla, VUR 2022, 458 ff.

[4] LG Mönchengladbach, Urteil vom 25.02.2022 – 8 O 17/21.

[5] So auch: Wasner, GRUR-Prax 2023, 588 (589).

[6] OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.7.2023 – 20 U 72/22, Rn. 27.

[7] OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.7.2023 – 20 U 72/22, 2. Leitsatz

[8] a. A. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2022 – 6 U 104/22 Rn. 29, OLG Schleswig, Urteil v. 30.6.2022 – 6 U 46/21, Rn. 27 sowie LG Oldenburg, Urteil vom 16.12.2021 – 15 O 1469/21, nach denen der Durchschnittsverbraucher unter „klimaneutral“ eine ausgeglichene CO2-Bilanz versteht.

[9] LG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2023 – 13 O 46/22 KfH, Rn. 65 ff.

[10] So ebenfalls Wasner, GRUR-Prax 2023, 588 (589).

[11] LG Oldenburg, Urteil vom 15.12.2021 (Az: 15 O 1469/21), mit dem Hinweis-Beispiel: „Kompensation durch Unterstützung von internationalen Klimaprojekten“. 

[12]Lamy/Lamers, KlimR 2022, 142 (146).

[13] Ähnliche Empfehlungen gibt auch Wasner, GRUR-Prax 2023, 588 (590 f.).

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