Prof. Dr. Stefan Reinhart

Rechtsanwalt / Partner
  • Solicitor (England & Wales)
Eschersheimer Landstraße 25-27
60322 Frankfurt am Main

Es sind die Freude an komplexen Wirtschaftsprozessen und seine langjährige Erfahrung, die Prof. Dr. Stefan Reinhart zu einem gefragten Berater bei Haftungsthemen machen. Nach einer internationalen Ausbildung – Prof. Dr. Reinhart ist auch als Solicitor in England und Wales zugelassen – und ersten Berufserfahrungen in den einschlägigen Rechtsgebieten des Wirtschaftsrechts (M&A, Gesellschaftsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht) berät Prof. Dr. Reinhart heute schwerpunktmäßig in komplexen Haftungsfällen der freien Berufe (Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare), der Managerhaftung sowie der Haftung der Finanzdienstleistungsinstitute (sog. Vermögensschadenhaftpflicht). Er vertritt ausschließlich die versicherten Personen oder als sog. Monitoring Counsel die Versicherer. 

Seit mehr als zwei Jahrzehnten ist Prof. Dr. Reinhart zudem als Schiedsrichter tätig, u. a. auch als Vorsitzender des ständigen Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. 

Die Verbindung von Praxis und Wissenschaft war ihm immer ein besonderes Anliegen. So bekleidet er außerhalb seiner Anwaltstätigkeit diverse Organstellungen (Treuhänder einer Pensionskasse, Aufsichtsratsmitglied einer Kapitalverwaltungsgesellschaft). Zudem hat er eine Honorarprofessur an der Frankfurt University of Applied Science inne und veröffentlicht regelmäßig zu haftungs- und insolvenzrechtlichen Themen. Außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit trifft man Prof. Dr. Reinhart auf seinen Laufstrecken oder in der Oper.

  • Kompetenzen und Tätigkeitsgebiete
    • Finanzdienstleistungen

      Der Gesetzgeber hat Finanzdienstleistungen und Investmentgeschäfte im letzten Jahrzehnt einer umfassenden Regulierungsdichte unterworfen. FPS unterstützt Institute, die damit verbundenen Pflichten sowohl in aufsichtsrechtlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Rechte der Kunden einzuhalten.

      FPS besitzt eine besondere Expertise in der Abwehr von Ansprüchen der Anleger aus Finanzdienstleistungen oder Investmentgeschäften. Das gilt sowohl für die Anlageberatung, Anlagevermittlung oder den Vertrieb von Investmentvermögen. Dabei stehen in der Praxis meist Fragen der gesetzeskonformen Kundeninformation, sei es über entsprechende Informationsblätter, Prospekte oder wesentliche Anlegerinformationen im Fokus. FPS verfügt daher auch über praktische Erfahrungen mit der Abwicklung von Masseverfahren als mit Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) oder Musterfestellungsklagen.

    • Konfliktlösung

      Einen der Schwerpunkte der Kanzlei bildet schon immer die Vertretung der Mandanten vor den ordentlichen Gerichten, wobei FPS im Bereich des Bank- und Finanzrechts ausschließlich auf Institutsseite tätig wird. Aufgrund unserer umfassenden praktischen Erfahrung vor Gerichten und unseren Kenntnissen im Bank- und Finanzrecht vertreten wir Institute bei sämtlichen streitigen Auseinandersetzungen, die sich aus dem Kreditgeschäft, dem Zahlungsverkehr, dem Wertpapiergeschäft, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäft etc. ergeben können. Die Vertretung der Institute erstreckt sich zudem auf streitige Auseinandersetzungen, die sich im Rahmen der Insolvenz des Kunden ergeben und zu entsprechenden Auseinandersetzungen mit der Insolvenzverwaltung führen.

    • Insolvenz- und Sanierungsberatung

      Das moderne Unternehmensinsolvenzrecht enthält zunehmend Instrumente der Unternehmenssanierung und -restrukturierung. Hier sind Kreditinstitute als institutionelle Gläubiger jeweils besonders gefragt und in die Unternehmenssanierung eingebunden. Bisweilen findet die finanzwirtschaftliche Restrukturierung auch nur mit den Banken statt. FPS begleitet Kreditinstitute in den Verhandlungen über außergerichtliche Sanierungskonzepte, Restrukturierungspläne (u.a. StaRUG) und Insolvenzpläne, um die Interessen des Institutes im Zusammenhang mit der Sanierung oder Insolvenz des Schuldners rechtssicher durchzusetzen und für die Zukunft festzuschreiben. Soweit die Sanierung des Unternehmens scheitert, unterstützt FPS Kreditinstitute bei der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung bestehender Sicherungsrechte, der Begleitung von Betriebsfortführungen und der Verwertung von Kreditsicherheiten.  

    • Anwalts- und Notarhaftung

      Einen besonderen Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet die Abwehr von Ansprüchen gegen Rechtsanwälte und Notare.
      Aufgrund der jahrelangen Vertretung von Rechtsanwälten und Notaren in Regressfällen haben unsere Experten umfassende Kenntnisse zum Pflichtenkanon sowie den Besonderheiten des Haftungsrechts nebst der diesbezüglichen Rechtsprechung. So kann auf dieser Basis die bestmögliche Verteidigungsstrategie aufgebaut und umgesetzt werden.

    • Insolvenzverwalterhaftung

      Unsere Experten sind zudem in der Vertretung von Insolvenzverwaltern in Haftungsfällen aktiv. Dies geschieht auf Empfehlung von in diesem Bereich marktführenden Versicherungsunternehmen. Dabei greifen die Experten auf umfassende Kenntnisse des Insolvenzrechts und der diesbezüglichen Rechtsprechung zurück.

    • Steuerberaterhaftung

      Die Abwehr von Haftungsansprüchen gegenüber Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften bildet einen weiteren Schwerpunkt unserer Arbeit. Im Falle von komplexen Haftungs- und Deckungsfragen sowie Großschäden betrauen uns Versicherungen alternativ mit der Aufgabe eines Monitoring und Coverage Counsels.  Unsere Experten kombinieren dabei ihre Erfahrung im zivilrechtlichen Haftungsrecht mit vertieften steuerrechtlichen Fachkenntnissen, um den Mandanten bestmöglich zu vertreten. 

    • Wirtschaftsprüferhaftung

      Unsere Experten verfügen über einen bereits über Jahre gewachsenen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Wirtschaftsprüferhaftung. Vertreten werden Wirtschaftsprüfer in allen Haftungsfragen betreffend das Prüfungs- und Beratungsgeschäft.

      Eine besondere Expertise besteht dabei im Bereich der Abschlussprüferhaftung sowie der Haftung im Zusammenhang mit Sanierungsberatung (inkl. zu Sanierungsgutachten nach IDW S 6). In derartigen Anspruchssituationen – die oftmals im Kontext von Unternehmensinsolvenzen spielen – qualifizieren sich unsere Experten insbesondere aufgrund der vorhandenen insolvenzrechtlichen Expertise.

    • Managerhaftung (D&O)

      Der Bereich der D&O-Haftung unterliegt aufgrund der zunehmenden Regulatorik sowie der Fortentwicklung unternehmerischer Tätigkeit einem steten Wandel. Unsere Experten vertreten seit geraumer Zeit Organe (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte) und markführende D&O-Versicherer in Managerhaftungsfällen.

    • E&O- Versicherung

      Unternehmen sind in den letzten Jahren zunehmend dazu übergegangen, mögliche Schäden, die ihre Kunden aufgrund von Fehlern im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen erleiden, zu versichern.
      In diesem – im Vergleich zur klassischen Berufshaftpflicht – neuen Geschäftsfeld profitieren unsere Experten von ihrer jahrzehntelangen Expertise bei der Vertretung der Berufsträger.
       

    • Insolvenzrechtliche Beratung

      Sollte eine Sanierung scheitern, stehen unsere Expertinnen und Experten nicht nur Unternehmern und Management, sondern auch den Stakeholdern zur Verfügung, auch im Zusammenhang mit insolvenzrechtlichen Fragestellungen und Herausforderungen. Dies beginnt in der Krise eines Geschäftspartners mit der Beratung von Unternehmen zur Aufrechterhaltung und Fortführung der Geschäftsbeziehungen und reicht bis hin zur Wahrung und Durchsetzung von Sicherungsrechten und Forderungen, sowohl vor einem Insolvenzverfahren als auch nach der Eröffnung. Weiterhin berät FPS in Zusammenhang mit Lieferanten- und Bankenpools. Weitere Schwerpunkte unserer insolvenzrechtlichen Beratung liegen in den Bereichen IP-/IT-Recht, Steuerrecht sowie Miet- und Immobilienrecht.

    • Insolvenzbezogene Prozessführung

      Unsere Anwältinnen und Anwälte begleiten Unternehmen und Management, Gläubiger und Insolvenzverwalter bei allen Prozessen mit insolvenzrechtlichem Bezug. Dies betrifft die Vertretung insbesondere in Anfechtungsprozessen, aber auch in allen Haftungsfragen unterschiedlicher Beteiligter in Insolvenzverfahren.

    Sprachen

    Deutsch Englisch
  • Ausbildung & Beruf
    2011Honorarprofessur an der Frankfurt University of Applied Science in Frankfurt am Main
    Seit 1999Partner bei FPS 
    Seit 1993Rechtsanwalt bei FPS 
    1996Solicitor (England und Wales)
    1995Tätigkeit als Rechtsanwalt in London (Vereinigtes Königreich)
    1993Promotion (Dr. iur.) an der Universität Frankfurt am Main, am MPI Hamburg, am ISDC Lausanne (Schweiz) und am ICLS London (Vereinigtes Königreich)
    1992Zulassung zur Anwaltschaft 
    1991Zweites juristisches Staatsexamen
    1988Erstes juristisches Staatsexamen
     Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Frankfurt am Main und der University of Exeter (Vereinigtes Königreich)
  • Mitgliedschaften
  • Publikationen
    Dr. Christoph Trautrims Dr. Markus Oliver Clot Prof. Dr. Stefan Reinhart Dr. Thomas Lang
    Heinemann | Trautrims, Nomos 1. Auflage 2022, ISBN 978-3-8487-5789-3,
    Prof. Dr. Stefan Reinhart
    BGH Urteil vom 01.07.2014 (XI ZR 247/12) - Zur Frage der Informationspflicht der Bank über Provisionen bei einem Finanzierungsberatungsvertrages bei der Vermittlung einer Lebensversicherung
    WM WuB Wirtschafts- & Bankrecht, , S. 61-62
    Prof. Dr. Stefan Reinhart
    BGH Urteil vom 28.04.2015 (XI ZR 378/13) - Anlageberatungspflichten bei Swap-Verträgen
    WM WuB Wirtschafts- & Bankrecht, , S. 502-506
    Prof. Dr. Stefan Reinhart Friedrich von Katte
    BGH Urteil vom 04.12.2014 (III ZR 82/14) - Zur Frage der Aufklärungspflicht über das Risiko des Auflebens einer nur beschränkten Kommanditistenhaftung
    WM WuB Wirtschafts- & Bankrecht, , S. 151-153
    Prof. Dr. Stefan Reinhart Elisabeth Schütze
    Die Haftungssummenbeschränkung in Ziffer 9.2 AAB der Wirtschaftsprüfer ist wirksam – wider den Mythos des „Redaktionsversehens“
    ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, , S. 1006 ff.
    Prof. Dr. Stefan Reinhart
    BGH Urteil vom 15.02.2012 (IV ZR 194/09; WuB VII B Art 1 EuGVVO 1.12, 569) – Zur Anerkennung des eine Lebensversicherung betreffenden englischen Scheme of Arrangement
    WM WuB Wirtschafts- & Bankrecht, VII B Art 1 EuGVVO 1.1,
    Prof. Dr. Stefan Reinhart
    BGH Urteil vom 10.05.2012 (IX ZR 206/11; WM 2012, 1399) - Zur Geltendmachung und Erfüllung nicht angemeldeter Forderungen nach Verfahrensbeendigung durch einen Insolvenzplan
    WM WuB Wirtschafts- & Bankrecht, VI A § 255 InsO 1.12,
    Prof. Dr. Stefan Reinhart
    LG Bamberg Urteil vom 17.07.2013 (1 O 422/12) – Zu den Anforderungen an die genaue Bezeichnung der Pflichtverletzung aus einem Beratungsgespräch zur Hemmung der Verjährung
    WM WuB Wirtschafts- & Bankrecht, I G 1 Anlageberatung 1.14,
  • Events

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