Auch der Staat haftet gegenüber Dritten für seine Handlungen und Unterlassungen, wobei diese Materie des Staatshaftungsrechts in einer Vielzahl von Spezialgesetzen geregelt und vor allem durch eine schier unüberschaubare Einzelfallrechtsprechung ausgeformt worden ist. Wir beraten insbesondere die öffentliche Hand bei der Abwehr vermeintlicher Forderungen, im Einzelfall aber auch Anspruchsteller, die durch ein staatliches Handeln einen Schaden erlitten haben.
Unser Team ist hochspezialisiert in der Organisation und Führung der in Staatshaftungssachen nahezu immer notwendigen Gerichtsverfahren.